MAX 21 AG: Beschlussfassung über Kapitalherabsetzung und Kapitalerhöhung auf der ordentlichen Hauptversammlung.
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Weiterstadt, 14.09.2020. Vorstand und Aufsichtsrat der MAX 21 AG haben heute beschlossen, der ordentlichen Hauptversammlung am 29. Oktober 2020 eine ordentliche Kapitalherabsetzung nach § 222 ff. AktG im Verhältnis 7:1 durch Zusammenlegung von Aktien sowie eine Erhöhung des Grundkapitals aus Bareinlagen mit Bezugsrecht der Aktionäre vorzuschlagen.
Die vom Vorstand seit Anfang 2019 eingeleiteten Maßnahmen zur Sanierung der Gesellschaft im Hinblick auf die Geschäftstätigkeit sind abgeschlossen. Dazu gehörten sowohl die Trennung von verlustbringenden Beteiligungen, die Anpassung der Strukturen der Einzelgesellschaft (Holding) MAX 21 AG sowie die strategische Fokussierung der Geschäftstätigkeit auf das Feld der Advanced Business Communication.
Vorstand und Aufsichtsrat sehen im nächsten Schritt die Sanierung der Bilanz und die Erhöhung der Grundkapitals der Gesellschaft durch Barkapitalerhöhung als erforderlich an, um die Eigen- mittel zu stärken und der Gesellschaft neue Spielräume für beschleunigtes Wachstum des operativen Geschäfts (Binect GmbH) und zur Wahrung von Marktchancen zu gewähren. Insbesondere soll die Tochterunternehmung Binect GmbH durch die Gewährung zusätzlicher Mittel für die Optimierung der Softwarebasis (Sicherstellung der Skalierbarkeit) und Stärkung des Marktangangs in die Lage versetzt werden, deutlich schneller zu wachsen und das Momentum, das sich aus einer steigenden Nachfrage nach Lösungen zur Digitalisierung von Prozessen der Ausgangskommunikation ergibt, noch besser zu nutzen.
Das bestehende Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 18.008.004,00 soll im Rahmen einer ordentlichen Kapitalherabsetzung durch Zusammenlegung von Aktien um EUR 15.435.432,00 auf dann EUR 2.572.572,00 herabgesetzt werden. Hierzu werden jeweils sieben bestehende Aktien zu einer neuen Aktie zusammengelegt, mit der Folge, dass der rechnerische Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft über EUR 1,00 liegt, welcher der gesetzliche Mindestausgabepreis für neue Aktien ist (AktG). Die Kapitalherabsetzung dient in voller Höhe zum Ausgleich von Verlusten.
Im Zuge der Herabsetzung des Grundkapitals sollen im Interesse der Bestandsaktionäre sowohl das Genehmigte Kapital als auch das Bedingte Kapital für die Umwandlung von Schuldverschreibungen reduziert werden. So wird vorgeschlagen, das Genehmigte Kapital 2018/I von heute EUR 8.101.497,00 auf die vom Gesetzgeber vorgesehene Höchstgrenze von 50% des neuen zu beschließenden Grundkapitals und damit auf EUR 1.286.286,00 zu reduzieren. Das Bedingte Kapital 2018/II soll von heute EUR 6.962.533,00 ebenfalls auf die vom Gesetzgeber vorgesehene Höchstgrenze von 50% des neuen zu beschließenden Grundkapitals und damit auf EUR 1.286.286,00 reduziert werden.
Anschließend soll das Grundkapital um bis zu EUR 643.143,00 auf bis zu EUR 3.215.715,00 durch Ausgabe von bis zu 643.143 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien ohne Nennwert (mit einem anteiligen betrag am Grundkapital von EUR 1,00 je Stückaktie) in ein oder mehreren Tranchen mit Bezugsrecht der Aktionäre erhöht werden. Eine Platzierung an Dritte soll erst erfolgen, nachdem alle Zeichnungswünsche inkl. der Überbezugsmöglichkeit von Aktionären erfüllt worden sind. Ein börsenmäßiger Bezugsrechtshandel soll nicht stattfinden.