MAX21 AG: Verlustanzeige nach § 92 Abs. 1 AKTTG

Ad-hoc Mitteilung nach Art. 17 der EU-Marktmissbrauchsverordnung (MAR) - Nicht zur Verteilung, Veröffentlichung oder Weiterleitung in die USA, Australien, Kanada und Japan -

Weiterstadt, 10. Mai 2019 – Der Vorstand der MAX21 AG teilt mit, dass bei pflichtmäßigem Ermessen angenommen werden muss, dass ein Verlust von mehr als der Hälfte des Grundkapitals eingetreten ist. Für die erwartete Veränderung des Grundkapitals ist eine außerordentliche und nicht zahlungswirksame Abschreibung auf die KeyIdentity GmbH in nennenswertem Umfang wegen einer fehlenden weiteren Finanzierungszusage der MAX21 AG verantwortlich.

Ein Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals löst nach § 92 Abs. 1 AktG eine gesetzliche Pflicht zur unverzüglichen Einladung der Aktionäre zu einer Hauptversammlung aus. Dieser Tagesordnungspunkt wird in der am 18.06.2019 stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung mitbehandelt werden. In dieser wird der Vorstand den Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals anzeigen und die Lage der Gesellschaft erörtern. Eine Einladung einschließlich der Tagesordnung wird heute form- und fristgerecht bekannt gemacht werden.

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